Verweise
in § 25 WpÜG
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
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Dokumente
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