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Verweise
in § 86 WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

(1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
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