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Verweise
in § 54a WPO

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Wirtschaftsprüferordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
1.
durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der rechtsfähigen Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so bleibt die Pflichtenstellung der Berufsangehörigen gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt.
Quelle: BMJ
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