Verweise
in § 12 WPO
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 12 WPO
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