WPO
Verweise
in § 12 WPO

WPO  
Wirtschaftsprüferordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 12 WPO
Keine Notizen vorhanden.