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Verweise
in § 87 WpIG

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Wertpapierinstitutsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Quelle: BMJ
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