WindSeeG Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
- 1.
- erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden,
- 2.
- erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 3.
- erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Werden ganz oder teilweise
- 1.
- ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Plangenehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet oder
- 2.
- ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam,
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
Quelle: BMJ
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