WindSeeG
Verweise
in § 86 WindSeeG
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
Quelle: BMJ
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