WindSeeG
Verweise
in § 36 WindSeeG

WindSeeG  
Windenergie-auf-See-Gesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
Quelle: BMJ
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