WindSeeG
Verweise
in § 35 WindSeeG
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
Quelle: BMJ
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