WindSeeG Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG
Windenergie-auf-See-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
- 1.
- in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
- 2.
- in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und
- 3.
- ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
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