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Verweise
in § 42 WEG

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Wohnungseigentumsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
Quelle: BMJ
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