WahlprüfG NRW
Verweise
in § 9 WahlprüfG NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit derBeschlußfassungzuzustellen
a) denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
b) denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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