WahlprüfG NRW Wahlprüfungsgesetz NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit derBeschlußfassungzuzustellen
a) denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
b) denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 WahlprüfG NRW
Keine Notizen vorhanden.