WahlprüfG NRW
Verweise
in § 10 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach dem Wahltag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragsstellung.
(2) Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 10 WahlprüfG NRW
Keine Notizen vorhanden.