WahlprüfG NRW
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in § 13 WahlprüfG NRW

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Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die erforderlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungenerläßtdas für Inneres zuständige Ministerium.
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