WahlprüfG NRW
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in § 12 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  

Wahlprüfungsgesetz NRW

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragtenAusschußsowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
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