WahlprüfG NRW
Verweise
in § 12 WahlprüfG NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragtenAusschußsowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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