WahlPrG
Verweise
in § 18 WahlPrG
WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz
Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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