WahlPrG
Verweise
in § 17 WahlPrG
WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz
(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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