VwVG NRW
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Verweise
in § 72 VwVG NRW

VwVG NRW  

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
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