VwVG NRW
Verweise
in § 73 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
3. sich töten oder verletzten wird.
Quelle: Justizportal NRW
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