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VwVfG

VwVfG  
Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die allg. verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen (bei rechtmäßigem nur Widerruf möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit
  8. Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

  • Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung hierüber liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestand

Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs

Der Ausgangs-Verwaltungsakt muss rechtswidrig sein; siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 48 I 1 VwVfG keine zusätzlichen Voraussetzungen

 

Nach § 48 I 2 VwVfG Rücknahme nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der § 48 II – IV VwVfG

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonst. begünst. VA

Nur zulässig, wenn kein Vertrauensschutz besteht, 
§ 48 II 1 VwVfG

 

Klausurtipp: „Prüfung von hinten nach vorne

  • Zunächst Ausschlussgründe des § 48 II 3 VwVfG;
  • dann Prüfung, ob Vertrauen tatsächlich vorlag (i.d.R. anzunehmen);
  • dann Prüfung, ob individuelles Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig war (Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG beachten)

Keine gesonderten Voraussetzungen

 

 

Frist

Die Rücknahmefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen (§ 48 IV 1 VwVfG). Die Behörde kann den VA auch darüber hinaus noch zurücknehmen, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 48 IV 2 VwVfG).

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde („kann“), § 48 I 1 VwVfG.

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Keine zusätzliche Rechtsfolge in der VwVfG;

Ggf. separater Amtshaftungsanspruch (z.B. § 839 BGB,…)

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonstiger begünst. VA

Ggf. zusätzlicher Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

Ggf. Ausgleichsanspruch gegen die Behörde nach § 48 III VwVfG

 

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