Verweise
in § 30 VwVfG
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
- 1.
- entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder
- 2.
- besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
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