VwVfG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 30 VwVfG

VwVfG  

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
1.
entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder
2.
besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 30 VwVfG
Keine Notizen vorhanden.