VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 11 VwVfG
Keine Notizen vorhanden.