Verweise
in § 10 VwVfG
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Quelle: BMJ
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