VwVfG NRW
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Verweise
in § 11 VwVfG NRW

VwVfG NRW  

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
  1. 1.
    natürliche und juristische Personen,
  2. 2.
    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3.
    Behörden.
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