VwVfG NRW
Verweise
in § 10 VwVfG NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
(1) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(2) Die Behörden sollen die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen nach Möglichkeit auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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