Verweise
in § 34 VwGO
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
Quelle: BMJ
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