VO VwVG NRW
Verweise
in § 8 VO VwVG NRW
VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG NRW
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mahngebühr,
2. Pfändungsgebühr,
3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
4. Wegnahmegebühr,
5. Dokumentengebühr,
6. Verwaltungsgebühr,
7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft.
Quelle: Justizportal NRW
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