VO VwVG NRW
Verweise
in § 7 VO VwVG NRW
VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG NRW
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.
Quelle: Justizportal NRW
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