Verweise
in § 12 VkBkmG
VkBkmG
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 12 VkBkmG
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