VIVBVEG NRW
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Verweise
in § 6 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

(1) Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeindebehörden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.
(2) Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden.
(3) § 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
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