VIVBVEG NRW
Verweise
in § 5 VIVBVEG NRW
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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