VIVBVEG NRW
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Verweise
in § 5 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.
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