VIVBVEG NRW
Verweise
in § 34 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Fn3)
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