VIVBVEG NRW
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in § 33 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere
  1. 1.
    zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren,
  2. 2.
    zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,
  3. 3.
    zur Versagung der Entgegennahme von Eintragungslisten, der Zulassung zur Eintragung oder der Erteilung eines Eintragungsscheins sowie zu Eintragungsstellen und -zeiten für ein Volksbegehren und
  4. 4.
    hinsichtlich des Volksentscheids zur Bekanntmachung des Abstimmungstages durch die Gemeinden, zur Abstimmung, zur Feststellung und Anfechtung des Abstimmungsergebnisses sowie zur Wiederholung der Abstimmung.
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