VIVBVEG NRW
Verweise
in § 16 VIVBVEG NRW
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.
(2) Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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