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Verweise
in § 1 VIG

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Verbraucherinformationsgesetz

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2.
Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen (Produkte).
Quelle: BMJ
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