VersG NRW
Verweise
in § 19 VersG NRW

VersG NRW  
Versammlungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn
1. die Versammlung an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft erinnert, oder an einem Tag stattfindet, der zum Gedenken an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bestimmt ist, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und dadurch der öffentliche Friede gestört wird.
Geschützte Orte nach Satz 1 und ihre räumliche Abgrenzung können durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Geschützte Tage nach Satz 1 sind der 27. Januar und der 9. November.
(2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
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