VersG NRW
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Verweise
in § 18 VersG NRW

VersG NRW  

Versammlungsgesetz NRW

(1) Es ist verboten, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes
1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder
2. durch ein paramilitärisches Auftreten
Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.
(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind.
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