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in § 13 VersAusglG

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Versorgungsausgleichsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Quelle: BMJ
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