VersAusglG Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Quelle: BMJ
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