VersAusglG
Verweise
in § 12 VersAusglG

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Versorgungsausgleichsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Quelle: BMJ
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