VerpackG (außer Kraft)
Verweise
in § 13 VerpackG (außer Kraft)
VerpackG (außer Kraft)
Verpackungsgesetz (außer Kraft)
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.
Quelle: BMJ
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