VerpackG
Verweise
in § 13 VerpackG

VerpackG  
Verpackungsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.
Quelle: BMJ
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