VerpackG (außer Kraft)
Verweise
in § 12 VerpackG (außer Kraft)
VerpackG (außer Kraft)
Verpackungsgesetz (außer Kraft)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
- 1.
- Mehrwegverpackungen,
- 2.
- Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Quelle: BMJ
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