VermAnlG Vermögensanlagengesetz
VermAnlG
Vermögensanlagengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 26a VermAnlG
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