VermAnlG
Verweise
in § 26a VermAnlG
VermAnlG
Vermögensanlagengesetz
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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