VermAnlG
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in § 26 VermAnlG

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Vermögensanlagengesetz

(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.
(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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