VerlG Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Auf das in den §§ 17, 30, 35, 36 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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