Verweise
in § 27 VerlG
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
Quelle: BMJ
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