VerlG
Verweise
in § 27 VerlG

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Gesetz über das Verlagsrecht

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
Quelle: BMJ
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