VerlG
Verweise
in § 26 VerlG

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Gesetz über das Verlagsrecht

Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.
Quelle: BMJ
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