VerfGHG NRW
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Verweise
in § 48 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
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