VerfGHG NRW
Verweise
in § 47 VerfGHG NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn
- a)der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
- b)ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes eine Norm des Landesrechts aus dem selben Grunde nicht angewendet hat.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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