VerfGHG NRW
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Verweise
in § 47 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn
  1. a)
    der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. b)
    ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes eine Norm des Landesrechts aus dem selben Grunde nicht angewendet hat.
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